Hanseatisches OLG, Urteil vom 10.Februar 2005, AZ..5U48/04-HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 48/04
Entscheidung vom 10. Februar 2005
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter ..., ..., Dr. ... nach der am 27. Januar 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 2.3.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 500.000.- festgesetzt.
Gründe
I.
Beide Parteien stellen Nassrasierer her. Die Antragstellerin vertreibt u.a. den Nassrasierer "Quattro", die Antragsgegnerin den "MACH3 Turbo".
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer wettbewerbswidrigen Alleinstellungsberühmung in einem Fernsehspot im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Der Fernsehspot enthält folgende Äußerung:
"Keiner rasiert so wie der MACH3 Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste Gillette-Rasur. Garantiert !".
Hier das vollständige Urteil:
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urteile-2005/die-gruendliche-rasur-i-oder-quattro-gegen-mach3-turbo-hanseatisches-olg-urteil-vom-10-februar-2005-az-5-u-4804.html?type=98